Aktuelle Information des Wasserzweckverbandes der
Hopfenbachtal - Gruppe
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Erhebung eines eingeschränkten Herstellungsbeitrags für die Verbesserung und Erneuerung der
Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Hopfenbachtal - Gruppe
Sehr geehrter/e Grundstückseigentümer/in,
wie bereits im Amtsblatt Nr. 20 vom 13.09.2024 des Landratsamtes Kelheim sowie auf der Homepage des Zweckverbandes veröffentlicht, wurde mit Urteil vom 18.06.2024 des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofes die Beitrags- sowie die Verbesserungsbeitragssatzung vom 10.12.2020 mit Änderungen für unwirksam erklärt.
Da auch sämtliche Beitragssatzungen der Vergangenheit für unwirksam erklärt wurden, muss der Zweckverband nun erstmals gültiges Satzungsrecht schaffen. Dafür war es erforderlich die Beiträge erneut zu kalkulieren und eine Übergangsregelung für die Altanschließer zu treffen.
In der Übergangsregelung wurde festgelegt, dass bei all den erschlossenen Grundstücken, die bereits bestandskräftig veranlagt worden sind, ein eingeschränkter Herstellungsbeitrag in Höhe von 0,15 €/m²
Grundstücksfläche und 1,64 €/m² Geschossfläche erhoben wird. Dieser Beitrag ist in der Höhe begrenzt. Sofern sich aus der Summe der bisherigen bestandskräftigen Veranlagung zu Herstellungsbeiträgen
nach den vorgenannten Satzungen und dem eingeschränkten Herstellungsbeitrag ein höherer Beitrag als nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Hopfenbachtal-Gruppe vom 13.10.2025 ergibt, wird der übersteigende Beitrag nicht erhoben.
Die als Vorausleistung auf die unwirksame BS-VW/EW vom 10.12.2020 in Gestalt der Änderungssatzung vom 16.03.2021 erbrachten Zahlungen werden auf den eingeschränkten Herstellungsbeitrag nominell angerechnet.
Der eingeschränkte Herstellungsbeitrag nach Nr. 1 der Übergangsregelung zur BGS-WAS vom 13.10.2025 dient der Deckung des Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung. Den genauen Maßnahmenbeschrieb finden Sie in der Übergangsregelung zur BGS/WAS vom 13.10.2025, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 26 vom 17.10.2025 mit Anlangen des Landratsamtes Kelheim und auf der Homepage des Zweckverbandes.
Das vom Zweckverband beauftragte Fachbüro Dr. Schulte | Röder Kommunalberatung aus
Veitshöchheim hat im Jahr 2019 alle beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossflächen im gesamten
Verbandsgebiet auf den aktuellen Stand gebracht. Diese Bestandserfassungen waren erforderlich, um die Grundlagen für die damalige Kalkulation und Endabrechnung des Verbesserungsbeitrages für die
öffentliche Wasserversorgungseinrichtung zu ermitteln, für den die Grundstückseigentümer bereits die grob kalkulierten Vorauszahlungen des Verbesserungsbeitrags im Jahr 2021 zu 60% entrichtet haben.
Nach Fertigstellung der Verbesserungsmaßnahmen und Beschluss einer neuen Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung mit Übergangsregelung kann der eingeschränkte
Herstellungsbeitrag unter Anrechnung der Vorauszahlung erhoben werden.
Als Grundlage für den eingeschränkten Herstellungsbeitrag gelten grundsätzlich die zu den Vorauszahlungen für den Verbesserungsbeitrag erfassten Grundstücks- und Geschossflächen, welche
auf einem Aufmaßblatt zusammengefasst im Jahr 2020 allen Grundstückseigentümern bekannt gegeben und nun durch das Fachbüro aktualisiert und auf den aktuellen Stand gebracht wurden.
Der Versand der Bescheide zum eingeschränkten Herstellungsbeitrag erfolgt voraussichtlich im Januar 2026.
Sollten Sie vorab Fragen zum eingeschränkten Herstellungsbeitrag haben, sind wir Montag und Donnerstag von jeweils 8.00-12.00 und von 13.00 bis 16.00 Uhr unter der Telefonnummer 09441/81230
zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Puntus
Geschäftsleiterin
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Anpassung des Wasserpreises
zum 01.01.2025
Seit dem 01.01.2025 gilt der neue Wasserpreis pro m³ von 1,86 € netto / 1,99 € brutto*
(* 7% gesetzliche Mehrwertsteuer),
statt bisher
1,40 € netto / 1,50 € brutto.
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